BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZB 185/05
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 440/04
AG Heilbronn, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 243/03

Rechtstellung des Steuerfiskus im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 185/05

DRsp Nr. 2007/7516

Rechtstellung des Steuerfiskus im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans

Die Finanzbehörden können in der Wohlverhaltensperiode gegen den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommenssteuerzahlungen aufrechnen (BGHZ 163, 391).

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob der Fiskus im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO voraussichtlich schlechter gestellt wird, wenn der Plan zu seinen Gunsten keinen Aufrechnungsvorbehalt enthält. Dies hängt entscheidend davon ab, ob das beteiligte Land (Finanzamt) in der Wohlverhaltensperiode gegen den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen aufrechnen kann. Inzwischen hat der Senat diese Frage bejaht (BGHZ 163, 391, 393 ff.). Mit dieser Entscheidung, die auf sämtliche in der Begründung der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Einwände gegen die Möglichkeit der Aufrechnung eingeht, ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen.