BGH - Urteil vom 11.10.2004
II ZR 369/02
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2639
BGHReport 2005, 289
FamRZ 2005, 103
MDR 2005, 293
NZA 2005, 114
NZI 2005, 51
WM 2004, 2392
ZIP 2004, 2297
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 17.10.2002
LG Köln,

Rechtstellung des Trägers der Insolvenzsicherung; Höhe der Versorgungsansprüche

BGH, Urteil vom 11.10.2004 - Aktenzeichen II ZR 369/02

DRsp Nr. 2004/18010

Rechtstellung des Trägers der Insolvenzsicherung; Höhe der Versorgungsansprüche

»a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes.