BGH - Urteil vom 11.10.2004
II ZR 403/02
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 344
DStR 2004, 2208
DZWIR 2005, 205
NZA 2005, 113
NZI 2005, 50
VersR 2005, 1414
WM 2004, 2393
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.07.2002
LG Köln,

Rechtstellung des Trägers der Insolvenzsicherung; Höhe der Versorgungsansprüche

BGH, Urteil vom 11.10.2004 - Aktenzeichen II ZR 403/02

DRsp Nr. 2004/18011

Rechtstellung des Trägers der Insolvenzsicherung; Höhe der Versorgungsansprüche

»a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes.

Der Ehemann der Klägerin bezog als ehemaliger Vorstandsvorsitzender einer Stiftung aufgrund einer Versorgungszusage über den sog. B. Verband bis zu seinem Tod am 6. Juni 1999 eine Betriebsrente (Ruhegeld) von zuletzt 20.900,00 DM monatlich. Nach der vereinbarten Leistungsordnung des B. Verbandes stand der Klägerin als hinterbliebener Ehefrau ein sog.