Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - vertretenen Rechtsauffassung nicht an.
I. Der Fünfte Senat hält an der im Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Gründe des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2009 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Sicht der Zuständigkeitsfrage.
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