BAG - Beschluss vom 15.07.2009
GmS-OGB 1/09
Normen:
RsprEinhG § 14;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 9
DB 2009, 1828
DZWIR 2009, 407
NJW 2009, 3389
NZA 2009, 1056
NZI 2009, 695
ZIP 2009, 1687
Vorinstanzen:
BGH, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZB 182/08
BAG, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZB 43/07

Rechtsweg für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters

BAG, Beschluss vom 15.07.2009 - Aktenzeichen GmS-OGB 1/09

DRsp Nr. 2009/18639

Rechtsweg für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters

Orientierungssätze: 1. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts gibt die mit Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - vertretene Rechtsauffassung zum Rechtsweg für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters nicht auf. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für eine vom Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter erhobene leugnende Feststellungsklage, mit der der Arbeitnehmer festgestellt wissen will, dass er aus keinem rechtlichen Grund die Rückzahlung vor Insolvenzeröffnung erhaltenen Lohnes schuldet.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - vertretenen Rechtsauffassung nicht an.

Normenkette:

RsprEinhG § 14;

Gründe:

I. Der Fünfte Senat hält an der im Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Gründe des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2009 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Sicht der Zuständigkeitsfrage.