OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.2016
16 U 70/15
Normen:
InsO § 129;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 73/14

Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 16 U 70/15

DRsp Nr. 2016/5222

Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen

1. Für den insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch nach § 129ff InsO, der öffentlich-rechtliche Rechtshandlungen bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung (hier: Steuerforderung) betrifft, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. 2. Richtiger Klagegegner für Insolvenzansprüche wegen der Zahlung von Steuern an das Finanzamt ist das jeweilige Bundesland. 3. Für das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit von Steuerzahlungen und den entsprechenden Benachteiligungsvorsatz reicht es aus, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin ihre eingeschränkten Zahlungsmöglichkeiten bewusst in erster Linie zu Gunsten des Finanzamts einsetzt und damit zwangsläufig andere Gläubiger benachteiligte.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 04. März 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-04 O 73/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 231.008,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.