OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.05.2011
23 W 24/11
Normen:
GVG § 17a; GVG § 13; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 92/11

Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Zahlungen an eine Zusatzversorgungskasse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 23 W 24/11

DRsp Nr. 2013/5763

Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Zahlungen an eine Zusatzversorgungskasse

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts vom 21.4.2011 aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 3500 €

Die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

GVG § 17a; GVG § 13; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X, Ort01, Ansprüche nach §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO geltend. Das Landgericht ist der Auffassung, dass für diese Forderung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist und hat nach § 17 a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen.

Gegen diesen dem Kläger am 29.4.2011 zugestellten Beschluss wendet er sich mit der am 3.5.2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 17 a Abs. 3 GVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Für eine insolvenzrechtliche Anfechtungsklage gegen eine Zusatzversorgungskasse wie die Beklagte ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.