BGH - Beschluß vom 07.02.2008
IX ZB 192/06
Normen:
GesO § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 837/05 (544) - 12.10.2006,
AG Magdeburg, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen N 86/91

Rechtzeitigkeit der Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 192/06

DRsp Nr. 2008/4549

Rechtzeitigkeit der Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

Von einer verspäteten Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle kann nicht ausgegangen werden, wenn die Anmeldung unmittelbar nach Zustellung einer Klage ... die eine Verrechnung hinfällig wird, an die Gesamtvollstreckungsgläubigerin erfolgt.

Normenkette:

GesO § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Am 14. Februar 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) meldete innerhalb der gemäß § 5 GesO gesetzten Frist eine Darlehensforderung zur Tabelle an.

Der Verwalter nahm die Gläubigerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 1.665.936 DM in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Gläubigerin wurde die Klage abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 215/01). Mit Schreiben vom 17. November 2003 meldete die Gläubigerin einen weiteren Betrag von 1.665.936 DM zur Tabelle an, weil infolge der erstinstanzlichen Verurteilung im Anfechtungsprozess eine Verrechnung in dieser Höhe gegenstandslos geworden sei. Der Verwalter antwortete, die Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden.