I. Am 14. Februar 1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) meldete innerhalb der gemäß §
Der Verwalter nahm die Gläubigerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 1.665.936 DM in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Gläubigerin wurde die Klage abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2003 -
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