BGH - Beschluss vom 12.11.2009
IX ZB 98/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 302 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 591
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 26/09
AG Lüneburg, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 208/04

Redlichkeit eines Steuerschuldners trotz Herbeiführung einer Umsatzsteuerverkürzung mittels Vorlage von gefälschten Rechnungen; Rechtfertigung der Versagung einer Restschuldbefreiung wegen unredlichen Verhalten des Steuerschuldners

BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen IX ZB 98/09

DRsp Nr. 2009/28645

Redlichkeit eines Steuerschuldners trotz Herbeiführung einer Umsatzsteuerverkürzung mittels Vorlage von gefälschten Rechnungen; Rechtfertigung der Versagung einer Restschuldbefreiung wegen unredlichen Verhalten des Steuerschuldners

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. März 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 302 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1.