BGH - Urteil vom 19.05.2009
IX ZR 39/06
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1; ZPO § 19a; InsO § 3; EGInsO Art. 102;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 200/05
LG Marburg, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 209/04

Regelung der internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Insolvenzanfechtung durch Art. 3 Abs. 1 Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO); Ausschließliche örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte bei europarechtlich internationaler sachlicher Zuständigkeit für Anfechtungsklagen

BGH, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 39/06

DRsp Nr. 2009/14355

Regelung der internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Insolvenzanfechtung durch Art. 3 Abs. 1 Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO); Ausschließliche örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte bei europarechtlich internationaler sachlicher Zuständigkeit für Anfechtungsklagen

1. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. 2. Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 2. August 2005 aufgehoben.