Anwaltsgebühren im EröffnungsverfahrenRegelung der Vergütung (des RA für seine Tätigkeit) nach RVG

Autor: Dorell

Auftragsgemäße Vertretung

Die Vergütung des RA für seine Tätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren ist geregelt in Nr. 3313, 3314 VV RVG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit des anwaltlichen Vertreters beschränkt auf das Eröffnungsverfahren oder ob die Vertretung bis zum Ende des kompletten Insolvenzverfahrens andauert. Ebenso ist es unerheblich, ob der Rechtsanwalt innerhalb des Eröffnungsverfahrens einen Gesamtauftrag erhalten hat oder ob er nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt wurde (Gerold/Schmid, RVG -Kommentar, 25. Aufl. 2021, Nr. 3313 VV RVG Rdnr. 30).

Tritt der Rechtsanwalt als Schuldnervertreter auf, so erhält er eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV RVG. Der Gegenstandswert errechnet sich nach dem Wert der voraussichtlichen Insolvenzmasse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 58 GKG). Der Gegenstandswert liegt jedoch bei mindestens 4.000 € (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Will sich der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zur Wehr setzen, erhalt der Rechtsanwalt dafür keine zusätzlichen Gebühren. Denn die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO ist Teil des Insolvenzeröffnungsverfahrens.

Als Gläubigervertreter erhält der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3314 VV RVG. Gegenstandswert ist hier der Nennwert der Forderung nebst weiteren Nebenforderungen (§ 28 Abs. 2 RVG).