BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZB 13/12
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; EGInsO Art. 103f;
Vorinstanzen:
AG Mayen, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 152/09
LG Koblenz, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 658/11

Restschuldbefreiung bei Versäumnis einer durch das Insolvenzgericht gestellten vierwöchigen Frist zur Stellung eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen eigenen Insolvenzantrags

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 13/12

DRsp Nr. 2012/15723

Restschuldbefreiung bei Versäumnis einer durch das Insolvenzgericht gestellten vierwöchigen Frist zur Stellung eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen eigenen Insolvenzantrags

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; EGInsO Art. 103f;

Gründe

I.

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gab das Insolvenzgericht diesem folgenden Hinweis ("Merkblatt Verbraucherinsolvenz"):

Im Hinblick auf den beigefügten Insolvenzantrag weist das Gericht darauf hin, dass Sie, um Restschuldbefreiung erlangen zu können, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 306 Abs. 3 InsO) stellen müssen. Dies sollte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang dieses Schreibens erfolgen, da bei einer Antragstellung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann in der Regel nicht mehr erfolgen, wenn Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Gericht!