Restschuldbefreiung: Obliegenheitspflichten des Schuldners bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Versagung/Widerruf wegen pflichtwidriger Weiterleitung von Zahlungen
AG Göttingen, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 74 IK 191/01
DRsp Nr. 2003/16852
Restschuldbefreiung: Obliegenheitspflichten des Schuldners bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Versagung/Widerruf wegen pflichtwidriger Weiterleitung von Zahlungen
»1. Die Obliegenheiten des § 295InsO bestehen nicht erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291InsO, sondern bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.2. Führt ein Schuldner Zahlungen nicht an den Treuhänder ab und befriedigt er Forderungen einzelner Insolvenzgläubiger im vollen Umfang, Forderungen anderer Insolvenzgläubiger jedoch nur teilweise, liegt darin ein Verstoß gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 4InsO, der eine Versagung gemäß § 296 Abs. 1InsO begründet.3. In diesem Fall kommt auch ein Widerruf der Stundung gem. § 4 c Nr. 5 InsO in Betracht.«