BGH - Beschluss vom 13.09.2012
IX ZR 1/10
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 378/07
OLG Frankfurt am Main, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 141/09

Revisonsgerichtliche Überprüfung einer Entscheidung im Hinblick auf eine Verneinung der Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen IX ZR 1/10

DRsp Nr. 2012/18919

Revisonsgerichtliche Überprüfung einer Entscheidung im Hinblick auf eine Verneinung der Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.321,19 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung keine Kenntnis des Beklagten von der bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin festgestellt und damit die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO verneint. Von den Beweisgrundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es in diesem Zusammenhang entgegen dem von der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht abgewichen. Einen entsprechenden Obersatz des Berufungsurteils legt die Beschwerde auch nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff.).