OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2016
I-3 VA 1/15
Normen:
EGGVG § 23; EGGVG § 28 Abs. 1 S. 4; FamFG § 8 Nr. 3; FamFG § 62 Abs. 2; InsO § 270b;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 1490
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 39/15

Richtiger Antragsgegner in einem Verfahren wegen der Ablehnung der Bestellung des Betroffenen zum vorläufigen Sachwalter in einem Insolvenzeröffnungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen I-3 VA 1/15

DRsp Nr. 2016/19205

Richtiger Antragsgegner in einem Verfahren wegen der Ablehnung der Bestellung des Betroffenen zum vorläufigen Sachwalter in einem Insolvenzeröffnungsverfahren

Zur Erfolglosigkeit der einseitigen Erledigungserklärung eines vom Insolvenzrichter (aus Gründen angeblicher Unzuverlässigkeit) nicht zum vorläufigen Sachwalter gemäß § 270b InsO bestellten Prätendenten (nach Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vorläufiger Eigenverwaltung durch den Schuldner) wegen Unzulässigkeit seiner ursprünglichen Anträge (auf Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung des anderen Rechtsanwalts sowie auf Verpflichtung des zuständigen Insolvenzrichters, über den Antrag zu der Person des vorläufigen Sachwalters neu zu beschließen) unter den Gesichtspunkten des Ausschlusses der Anfechtung sowie der Inanspruchnahme des unrichtigen Antragsgegners (Insolvenzrichter selbst statt Amtsgericht, vertreten durch seinen Direktor als Behördenleiter bei nicht gegebener bloßer Falschbezeichnung) und (auch) Unbegründetheit des auf Ausspruch der Rechtswidrigkeit gerichteten Fortsetzungsfeststellungsantrags mangels eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs oder konkreter Wiederholungsgefahr).