FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.07.2015
1 K 1231/13
Normen:
EigZulG § 14; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 37 Abs. 1 S. 1; AO § 37 Abs. 2 S. 1; AO § 37 Abs. 2 S. 2; InsO § 35 Abs. 1; InsO § 53; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 2015, 12
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 947
NZI 2015, 7
ZInsO 2015, 2038

Rückforderung einer während eines Insolvenzverfahrens unberechtigt an den Insolvenzverwalter ausgezahlten und zur Masse vereinnahmten Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzschuldner

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 1231/13

DRsp Nr. 2015/16371

Rückforderung einer während eines Insolvenzverfahrens unberechtigt an den Insolvenzverwalter ausgezahlten und zur Masse vereinnahmten Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzschuldner

1. Ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers Eigenheimzulage an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder gezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen zur Gewährung der Eigenheimzulage mangels Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlagen, und hebt das FA nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Festsetzung der Eigenheimzulage nachträglich auf, so handelt es sich bei der unberechtigt an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ausgezahlten Eigenheimzulage um eine Masseverbindlichkeit, die vom früheren Insolvenzschuldner zurückgefordert werden kann. 2. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger i. S. d. § 37 AO für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens.