OLG Koblenz - Urteil vom 31.03.2011
2 U 330/06
Normen:
GmbHG § 41; GmbHG § 30; GmbHG § 31; InsO § 19; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 1153
WM 2011, 1819
ZIP 2011, 1913
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 154/05

Rückforderung unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen durch den Insolvenzverwalter; Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Buchhaltungsunterlagen; Verjährung von Rückforderungsansprüchen der GmbH

OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 2 U 330/06

DRsp Nr. 2011/10620

Rückforderung unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen durch den Insolvenzverwalter; Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Buchhaltungsunterlagen; Verjährung von Rückforderungsansprüchen der GmbH

1. Für den von der Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter geltend gemachten Primäranspruch wegen angeblich unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen (§§ 30, 31 GmbHG) kommt es - anders als für den Tatbestand einer Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts - weder auf eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO noch darauf an, ob die Gesellschafterdarlehen Eigenkapitalersatzcharakter hatten und wegen fehlendem Rangrücktritt der Gesellschafter in einem Überschuldungsstatus der Schuldnerin zu passivieren sind. Das gemäß § 30 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen für die Jahresbilanz geltenden Grundsätzen festzustellen (in Anknüpfung an BGHZ 146, 264). 2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist für die Buchhaltungsunterlagen, d.h. vollständige Buchführung, Aufbewahrung, Führung eines Kassenbuchs, Durchführung einer körperlichen Bestandsaufnahme selbst verantwortlich.