OLG Hamm - Urteil vom 01.02.2005
27 U 206/04
Normen:
InsO § 135 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 0 574/03

Rückgewähr einer Tantieme durch Insolvenzanfechtung

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 27 U 206/04

DRsp Nr. 2024/4900

Rückgewähr einer Tantieme durch Insolvenzanfechtung

Es besteht kein Anspruch auf Rückgewähr einer ausgezahlten Tantieme, wenn u.a. keine Krise der Gemeinschuldnerin festzustellen ist. Eine Krise im kapitalersatzrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Gesellschaft den zur Fortführung notwendigen Kapitalbedarf im gleichen Zeitraum nicht durch ensprechende Kredite von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen hätte decken können. Bei noch unausgeschöften Besicherungsmöglichkeiten durch das Betriebsgrundstück genügt ein allgemeiner Hinweis auf eine Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin daher nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. September 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 135 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe

540 ZPO):

A.