OLG Koblenz - Beschluss vom 19.10.2005
3 W 648/05 Lw
Normen:
GVG § 17a ; LwVG § 1 § 48 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 255
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Lw 45/04

Rückgewähr eines Weinbaubetriebes mit dazugehörigem Grundbesitz im Wege der Insolvenzanfechtung

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 3 W 648/05 Lw

DRsp Nr. 2006/870

Rückgewähr eines Weinbaubetriebes mit dazugehörigem Grundbesitz im Wege der Insolvenzanfechtung

»Eine Vorabentscheidung des Landwirtschaftsgerichts über den Rechtsweg gem. § 17a GVG ist in ZPO -Verfahren unzulässig.«

Normenkette:

GVG § 17a ; LwVG § 1 § 48 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Nachlassinsolvenzverwalter über das Vermögen der am 10. März 2003 verstorbenen Erblasserin E... B.... Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin. Der Kläger nimmt ihn im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückübertragung eines Weinbaubetriebes mit dazugehörigem Grundbesitz in Anspruch. Hilfsweise verlangt er die Zahlung von 81.576,24 EUR.

Durch Beschluss vom 5. Oktober 2004 hat sich das Landgericht Mainz für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Alzey verwiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Kläger verlange die Rückgewähr eines Weinbaubetriebes nach der Insolvenzordnung. Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes sei Gegenstand einer notariellen Urkunde gewesen. Der behauptete Anspruch nach der Insolvenzordnung entspreche spiegelbildlich der Übertragung und begründe die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Landwirtschaftsgericht zu entscheiden.