BGH - Urteil vom 02.04.2009
IX ZR 171/07
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1; InsO § 142;
Fundstellen:
NZI 2009, 378
WM 2009, 958
ZIP 2009, 1334
ZInsO 2009, 869
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 176/06
LG Braunschweig, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 457/06

Rückgewähr im Lastschriftverfahren eingezogener Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers

BGH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 171/07

DRsp Nr. 2009/8708

Rückgewähr im Lastschriftverfahren eingezogener Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers

1. Ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter, dem die Zustimmung zu Verfügungen des Schuldners vorbehalten ist, muss mangels der Möglichkeit der Erteilung einer ausdrücklichen Genehmigung die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken nicht gegen sich gelten lassen. 2. Bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung im Sinne von § 142 InsO vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Genehmigung abzustellen, wenn ein Leasinggeber die Leasingraten durch den Lastschrifteinzug zeitnah zum entsprechenden Zeitraum der Gebrauchsüberlassung vom Konto des Leasingnehmers einzieht und dieser Einzug nachfolgend genehmigt wird.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1; InsO § 142;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Rückzahlung von im Lastschriftverfahren eingezogenen Leasingraten.