LAG Nürnberg - Urteil vom 16.05.2012
2 Sa 566/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5452/10

Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach Deckungsanfechtung durch InsolvenzverwalterUnbegründete negative Feststellungsklage des Arbeitnehmers und begründete Widerklage des Insolvenzverwalters zur Durchsetzung der Entgeltansprüche aus tituliertem Vergleich im Wege der Zwangsvollstreckung

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 566/11

DRsp Nr. 2014/5842

Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach Deckungsanfechtung durch Insolvenzverwalter Unbegründete negative Feststellungsklage des Arbeitnehmers und begründete Widerklage des Insolvenzverwalters zur Durchsetzung der Entgeltansprüche aus tituliertem Vergleich im Wege der Zwangsvollstreckung

1. Nicht "in der Art" im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO zu beanspruchen hat der Gläubiger eine während der dort bestimmten Zeiten im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung; das gilt für alle Anfechtungstatbestände des § 131 InsO. 2. Die gegenüber § 130 Abs. 1 InsO verschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1 InsO rechtfertigt sich daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Zahlung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen der Schuldnerin zugreift und zugleich andere Gläubiger von einem solchen Zugriff ausschließt; in der Unternehmenskrise soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht durch den Einsatz von oder der Drohung mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden, da der Einsatz dieser Mittel der Leistung der Schuldnerin aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit nimmt.