AG Nürnberg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5452/10
Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach Deckungsanfechtung durch InsolvenzverwalterUnbegründete negative Feststellungsklage des Arbeitnehmers und begründete Widerklage des Insolvenzverwalters zur Durchsetzung der Entgeltansprüche aus tituliertem Vergleich im Wege der Zwangsvollstreckung
LAG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 566/11
DRsp Nr. 2014/5842
Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach Deckungsanfechtung durch InsolvenzverwalterUnbegründete negative Feststellungsklage des Arbeitnehmers und begründete Widerklage des Insolvenzverwalters zur Durchsetzung der Entgeltansprüche aus tituliertem Vergleich im Wege der Zwangsvollstreckung
1. Nicht "in der Art" im Sinne von § 131 Abs. 1InsO zu beanspruchen hat der Gläubiger eine während der dort bestimmten Zeiten im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung; das gilt für alle Anfechtungstatbestände des § 131InsO.2. Die gegenüber § 130 Abs. 1InsO verschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1InsO rechtfertigt sich daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Zahlung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen der Schuldnerin zugreift und zugleich andere Gläubiger von einem solchen Zugriff ausschließt; in der Unternehmenskrise soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht durch den Einsatz von oder der Drohung mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden, da der Einsatz dieser Mittel der Leistung der Schuldnerin aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit nimmt.
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