LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.2013
10 Sa 1042/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614 S. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 12
NZI 2013, 6
NZI 2013, 910
ZInsO 2013, 2219
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 94/12

Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach Insolvenzanfechtung; unbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei zweckgebundener Überweisung der gesamten Lohnkosten auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers und Zahlungsanweisung mit kurzem zeitlichen Vorlauf

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1042/12

DRsp Nr. 2013/19269

Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach Insolvenzanfechtung; unbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei zweckgebundener Überweisung der gesamten Lohnkosten auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers und Zahlungsanweisung mit kurzem zeitlichen Vorlauf

1. Grundsätzlich kann die Inkongruenz dadurch begründet werden, dass die Befriedigung aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt. 2. Die Anfechtbarkeit wegen einer nicht in der Art zu beanspruchenden Befriedigung ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Abweichung nur geringfügig oder verkehrsüblich ist. 3. Die Prüfung ist insbesondere daran auszurichten, ob die tatsächlich Deckung im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung als gleichwertig mit der geschuldeten anzusehen ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. Juli 2012 - 12 Ca 94/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614 S. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach insolvenzrechtlicher Anfechtung.