LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.07.2013
10 Sa 1106/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614 S. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 201/12

Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach InsolvenzanfechtungUnbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei zweckgebundener Überweisung der gesamten Lohnkosten auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers und Zahlungsanweisung mit kurzem zeitlichen Vorlauf

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.07.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1106/12

DRsp Nr. 2013/25246

Rückgewähr von Arbeitsentgelt nach InsolvenzanfechtungUnbegründete Zahlungsklage des Insolvenzverwalters bei zweckgebundener Überweisung der gesamten Lohnkosten auf das Konto der Ehefrau des Arbeitgebers und Zahlungsanweisung mit kurzem zeitlichen Vorlauf

1. Grundsätzlich kann die Inkongruenz dadurch begründet werden, dass die Befriedigung aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt. 2. Die Anfechtbarkeit wegen einer nicht in der Art zu beanspruchenden Befriedigung ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Abweichung nur geringfügig oder verkehrsüblich ist. 3. Die Prüfung ist insbesondere daran auszurichten, ob die tatsächliche Deckung im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung als gleichwertig mit der geschuldeten anzusehen ist.

1. Grundsätzlich kann die Inkongruenz dadurch begründet werden, dass die Befriedigung aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt. 2. Die Anfechtbarkeit wegen einer nicht in der Art zu beanspruchenden Befriedigung ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Abweichung nur geringfügig oder verkehrsüblich ist. 3. Die Prüfung ist insbesondere daran auszurichten, ob die tatsächliche Deckung im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung als gleichwertig mit der geschuldeten anzusehen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. Juli 2013 - 12 Ca 201/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.