OLG Brandenburg - Urteil vom 01.08.2007
7 U 17/07
Normen:
ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ; ZPO § 580 Nr. 7b ; ZPO § 589 Abs. 1 ; InsO § 17 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 ; InsO § 131 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 243/06

Rückgewähr von Krankenkassenbeiträgen im Wege der Insolvenzanfechtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 7 U 17/07

DRsp Nr. 2007/15146

Rückgewähr von Krankenkassenbeiträgen im Wege der Insolvenzanfechtung

1. Leistet der Schuldner geschuldete Zahlungen auf Grund eines gestellten, später aber zurückgenommenen oder für erledigt erklärten Insolvenzantrages, so handelt es sich stets um eine inkongruente Befriedigung 2. Eine Kenntnis von Umständen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt vor, wenn der Gläubiger solche Tatsachen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang erfüllen kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass sich der Schuldner mit Sozialversicherungsbeiträgen in größerem Umfang in Verzug befindet.

Normenkette:

ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ; ZPO § 580 Nr. 7b ; ZPO § 589 Abs. 1 ; InsO § 17 Abs. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 ; InsO § 131 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Restitutionskläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B... GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde am 23.5.2000 eröffnet.