BGH - Urteil vom 10.11.2022
IX ZR 160/21
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 66
BB 2023, 915
DB 2023, 63
DZWIR 2023, 371
MDR 2023, 254
NJW-RR 2023, 618
WM 2023, 45
ZIP 2023, 43
ZInsO 2023, 109
ZInsO 2023, 571
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 256/20
OLG Koblenz, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 520/21

Rückgewähr von Steuerzahlungen durch Deckungsanfechtung; Annahme einer vorweggenommenen Befriedigung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs

BGH, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen IX ZR 160/21

DRsp Nr. 2023/265

Rückgewähr von Steuerzahlungen durch Deckungsanfechtung; Annahme einer vorweggenommenen Befriedigung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs

Eine den insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch ausschließende vorweggenommene Befriedigung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die vorinsolvenzliche Rückführung des in anfechtbarer Weise erlangten Gegenstands oder dessen Werts in das Vermögen des Schuldners mit dem Willen zur Erfüllung eines anderen, auf ein und dieselbe Leistung gerichteten Anspruchs erfolgt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16, NZI 2018, 216 Rn. 10 ff).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2021 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. März 2021 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Sachwalter in dem auf Eigenantrag vom 27. Oktober 2017 in Eigenverwaltung eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verlangt er von dem beklagten Land die (restliche) Rückgewähr von Steuerzahlungen.