BGH - Beschluß vom 13.04.2006
IX ZB 293/04
Normen:
InsO § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 5938/04
AG Leipzig, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 404 IN 453/04

Rücknahme eines Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer einer GmbH

BGH, Beschluß vom 13.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 293/04

DRsp Nr. 2006/19372

Rücknahme eines Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer einer GmbH

Erklärt der Geschäftsführer einer GmbH die Rücknahme eines Insolvenzantrags, ist aber nicht feststellbar, ob er im Zeitpunkt der Rücknahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, so hat die von ihm allein erklärte Rücknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeendende Wirkung.

Normenkette:

InsO § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO statthaft. Die nur durch den Geschäftsführer Dr. R. vertretene Schuldnerin ist analog § 15 Abs. 1 InsO unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse vom 16. März 2004 beschwerdeberechtigt (vgl. Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).