Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO statthaft. Die nur durch den Geschäftsführer Dr. R. vertretene Schuldnerin ist analog § 15 Abs. 1 InsO unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse vom 16. März 2004 beschwerdeberechtigt (vgl. Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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