BGH - Urteil vom 10.05.2012
IX ZR 206/11
Normen:
InsO § 255 Abs. 1; InsO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 1919
NJW-RR 2012, 1255
NZI 2013, 84
WM 2012, 1399
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 351/09
OLG Celle, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 26/11

Rückstand eines Schuldners bei der Erfüllung eines Insolvenzplans bei fehlender Feststellung einer nicht erfüllten Forderung zur Tabelle

BGH, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IX ZR 206/11

DRsp Nr. 2012/14088

Rückstand eines Schuldners bei der Erfüllung eines Insolvenzplans bei fehlender Feststellung einer nicht erfüllten Forderung zur Tabelle

a) Der Schuldner gerät nicht mit der Erfüllung des Insolvenzplans in Rückstand, wenn die nicht erfüllte Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden und keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung ergangen ist.b) Die nicht festgestellte und nicht nach Maßgabe des Insolvenzplans erfüllte Forderung lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung beantragt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers hin das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 2010 abgeändert worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Normenkette:

InsO § 255 Abs. 1; InsO § 256 Abs. 1;

Tatbestand