BGH - Beschluss vom 01.06.2017
IX ZB 87/16
Normen:
InsO a.F. § 287 Abs. 2 S. 1; InsO a.F. § 300; EGInsO Art. 103a; EGInsO Art. 107;
Fundstellen:
DZWIR 2017, 397
DZWIR 27, 397
NZI 2017, 721
ZInsO 2017, 1692
ZVI 2017, 325
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 742/07
LG Gera, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 253/16

Rückwirkende Erteilung der Restschuldbefreiung (hier: zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung)

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen IX ZB 87/16

DRsp Nr. 2017/8261

Rückwirkende Erteilung der Restschuldbefreiung (hier: zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung)

EGInsO Art. 103a a) Die Restschuldbefreiung kann nicht rückwirkend erteilt werden.b) Die Laufzeit der Abtretungserklärung endet in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren spätestens zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Oktober 2016 aufgehoben. Auf seine sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 9. Juni 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. Sie wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Die Laufzeit der Abtretungserklärung endete am 18. Dezember 2012.

Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners abgelehnt.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die im Verfahren der sofortigen Beschwerde und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gerichtskostengesetz anfallenden Gebühren werden nicht erhoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 287 Abs. 2 S. 1; InsO a.F. § 300; EGInsO Art. 103a; EGInsO Art. 107;

Gründe

I.