BFH - Urteil vom 14.12.2021
VII R 61/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 614
ZIP 2022, 1401
ZInsO 2022, 1001
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1109/19

Rückwirkendes Wiederaufleben einer erloschenen AbgabenschuldStreitigkeit über die Verwirklichung eines SteueranspruchsSchuldbeitritt zu der Zollschuld eines anderen

BFH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VII R 61/20

DRsp Nr. 2022/6390

Rückwirkendes Wiederaufleben einer erloschenen Abgabenschuld Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs Schuldbeitritt zu der Zollschuld eines anderen

1. NV: Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO. 2. NV: Unter der Geltung des Zollkodex konnte sich ein Dritter im Wege des Schuldbeitritts vertraglich verpflichten, für die nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Satz 1 ZK entstandene Zollschuld eines anderen einzustehen; § 48 Abs. 2 AO war neben Art. 195 ZK anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.11.2020 – 4 K 1109/19 Z aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Abgabenforderungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) infolge einer Anfechtung nach § 144 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wieder aufgelebt sind.