I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Vermögenseinlage in Höhe von 60.000.- DM in Anspruch, die er nach seiner Behauptung als stiller Gesellschafter zum Handelsgeschäft der A GmbH (nachfolgend: GmbH) mit Sitz in O1, später zum Handelsgeschäft der B AG (nachfolgend: AG), die ihren Sitz in Liechtenstein hat, leistete.
Er und eine Vielzahl weiterer Anleger werfen dem Beklagten vor, Einlagen der stillen Gesellschafter innerhalb verflochtener Unternehmen verschoben und die Beteiligungsgesellschaften geplant in die Insolvenz getrieben zu haben.
Der Beklagte war Gründungsgesellschafter verschiedener Gesellschaften mit Sitz in und außerhalb der Türkei. Er hielt an diesen Gesellschaften Mehrheitsbeteiligungen und war zumeist auch zeichnungsberechtigt.
Im Einzelnen:
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