BVerfG - Beschluß vom 01.10.2004
1 BvR 786/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 657
Vorinstanzen:
OLG Köln - 2 U 118/03 - 3.3.2004, 31.3.2004,
LG Bonn, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 151/01

Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung

BVerfG, Beschluß vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 786/04

DRsp Nr. 2004/16919

Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung

Hat das Landgericht eine beantragte Tatbestandsberichtigung abgelehnt mit der Begründung, die an der Entscheidung beteiligten Handelsrichter sähen sich hierzu nicht in der Lage, so widerspricht es dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Berufungsgericht sich daraufhin an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden sieht, ohne andere Lösungen in Betracht zu ziehen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem von einem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreit.