OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.2013
11 AR 232/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 29a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 824
ZIP 2013, 851

Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Rückforderung von Mietzahlung auf Grund InsolvenzanfechtungBindungswirkung einer Verweisung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 11 AR 232/12

DRsp Nr. 2013/13095

Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Rückforderung von Mietzahlung auf Grund Insolvenzanfechtung Bindungswirkung einer Verweisung

1. Die Rückforderung geleisteter Mietzinszahlungen wegen insolvenzrechtlicher Anfechtbarkeit betrifft keine (miet-)vertraglichen Ansprüche, sondern Ansprüche aus einem gesetzlichen Rechtsverhältnis, auf das § 29a ZPO keine Anwendung findet. 2. Ein Verweisungsbeschluss hat ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht weder mit der von den Parteien vorgetragenen Rechtsauffassung noch mit den von ihnen hierzu zitierten Belegen aus Rechtsprechung und Schrifttum auseinandersetzt.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht Friedberg / H..

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 29a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Der Kläger macht mit der vor dem Amtsgericht Friedberg/H. erhobenen Klage als Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche nach den §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO geltend.

Der Beklagte, der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Friedberg/H. hat, vermietete an den Insolvenzschuldner eine Wohnung in Stadt1. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten - nach Auffassung des Klägers in anfechtbarer Weise erlangte - Mietzahlungen zurück.