BGH - Urteil vom 16.02.2012
IX ZR 218/10
Normen:
InsO § 302 Nr. 1; StGB § 266a; SGB IV § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 845
DB 2012, 798
MDR 2012, 548
NZS 2012, 504
WM 2012, 660
ZInsO 2012, 646
ZVI 2012, 189
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 177/09
LG Potsdam, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 9/10

Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV als von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

BGH, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen IX ZR 218/10

DRsp Nr. 2012/6189

Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV als von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Hat sich der Schuldner wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB strafbar gemacht, gehören Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2009 auch bezüglich der über den Teilbetrag von 2.320,74 € hinausgehenden Forderung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 302 Nr. 1; StGB § 266a; SGB IV § 24 Abs. 1;

Tatbestand