Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 11. November 2009 auch bezüglich der über den Teilbetrag von 2.320,74 € hinausgehenden Forderung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
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