BFH - Beschluss vom 26.06.2003
X B 42/03
Normen:
EStG § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 3 Nr. 66 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1183

Sanierungsabsicht des Konkursverwalters; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen X B 42/03

DRsp Nr. 2003/9794

Sanierungsabsicht des Konkursverwalters; grundsätzliche Bedeutung

Es ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Annahme einer Sanierungsabsicht des Konkursverwalters schon an dessen Stellung im Konkursverfahren scheitert.

Normenkette:

EStG § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 3 Nr. 66 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt bis zum Jahr 1991 ein Groß- und Einzelhandelsunternehmen in der ...branche. Im Jahr 1990 dehnte er seinen Handel auf die neuen Bundesländer aus. Den Großhandel betrieb er in der Rechtsform einer GmbH, den Einzelhandel in der Form eines Einzelunternehmens.

Wegen ungünstiger Geschäftsentwicklung erlitt der Kläger mit seinem Einzelunternehmen bis zum Frühjahr 1991 einen Verlust in Höhe von über 1 Mio. DM. Er war daher außerstande, die aus Warenlieferungen der Großhandels-GmbH an sein Einzelunternehmen resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH in Höhe von rd. 650 000 DM zu erfüllen. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 1991 das Konkursverfahren eröffnet. Zum 1. Oktober des Streitjahres 1993 erklärte der Kläger die Betriebsaufgabe bezüglich seines Einzelunternehmens.