BGH - Beschluss vom 12.01.2017
IX ZR 95/16
Normen:
BGB § 249; BGB § 280; BGB § 765; InsO § 144 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 321
BB 2017, 656
DB 2017, 358
DStR 2017, 611
DStR 2017, 794
DZWIR 2017, 239
GmbHR 2017, 236
MDR 2017, 546
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 298
NZI 2017, 157
NZI 2017, 389
ZIP 2017, 337
ZInsO 2017, 318
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3788/13
OLG Dresden, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 989/15

Schadenersatzbegehren mangels Erfüllung einer Patronatserklärung; Übernahme einer harten Patronatserklärung durch eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft; Anfechtbarkeit der Befriedigung des aus einer harten Patronatserklärung gesicherten Gläubigers; Fortwirkung der Verpflichtung aus einer Patronatserklärung nach Anfechtung einer zugunsten des patronierten Unternehmens erbrachten Zahlung

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen IX ZR 95/16

DRsp Nr. 2017/1684

Schadenersatzbegehren mangels Erfüllung einer Patronatserklärung; Übernahme einer harten Patronatserklärung durch eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft; Anfechtbarkeit der Befriedigung des aus einer harten Patronatserklärung gesicherten Gläubigers; Fortwirkung der Verpflichtung aus einer Patronatserklärung nach Anfechtung einer zugunsten des patronierten Unternehmens erbrachten Zahlung

InsO § 144 Abs. 1 Übernimmt eine Muttergesellschaft gegenüber einem Gläubiger ihrer Tochtergesellschaft eine harte Patronatserklärung, ist sie dem Gläubiger zur Schadensersatzleistung verpflichtet, wenn ihn die Tochtergesellschaft befriedigt, er diese Zahlung jedoch im Wege der Insolvenzanfechtung erstatten muss. Erweist sich die Befriedigung des aus einer harten Patronatserklärung gesicherten Gläubigers als anfechtbar, kann der Gläubiger gegenüber dem Patron die ihm aus der Patronatserklärung zustehenden Rechte geltend machen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 940.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 280; BGB § 765; InsO § 144 Abs. 1;

Gründe

I.