OLG Bamberg - Urteil vom 10.02.2003
4 U 150/02
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 648a ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 680
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1958/01

Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld; Haftung des Geschäftsführers der insolventen Baufirma

OLG Bamberg, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 4 U 150/02

DRsp Nr. 2003/7515

Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld; Haftung des Geschäftsführers der insolventen Baufirma

Ist der Empfänger vom Baugeld eine juristische Person, so haftet für die unterlassene Weiterleitung im Falle eines Verschuldens auch ihr gesetzlicher Vertreter. Denn ohne diesen Zugriff auf die konkret verfügungsbefugte natürliche Person wäre die Schutzfunktion der Vorschrift des § 1 GSB im typischen Fall des Bauträgerkonkurses meist in Frage gestellt.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 648a ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer des GmbH auf Schadensersatz wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld in Anspruch.