OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2003
4 U 105/02
Normen:
InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 97 ; InsO § 98 ; InsO § 101 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 100/01

Schadensersatzanspruch des Neumassegläbigers gegen den Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 105/02

DRsp Nr. 2003/10948

Schadensersatzanspruch des Neumassegläbigers gegen den Insolvenzverwalter

»1. Ein Neumassegläubiger i. S. v. § 209 Abs.1 Nr. 2 InsO, dessen Ersatzanspruch aus § 60 InsO erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) durch schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, kann diesen auf uneingeschränkte Schadensersatzleistung verklagen und ist nicht auf die Feststellungsklage beschränkt, solange der Insolvenzverwalter nicht erneute Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. 2. Einem aussonderungsberechtigten Gläubiger, der sein Aussonderungsrecht bezüglich der von ihm gelieferten Geräte anhand von Rechnungen konkret dargelegt hat, haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO auf Schadensersatz, wenn er das Vorbehaltseigentum zur Insolvenzmasse zieht und veräußert, ohne dass er zur Identifizierung der Geräte von den ihm durch §§ 97, 98, 101 InsO gegebenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und insbesondere nicht die Vorladung des Geschäftsführers der Schuldnerin beantragt hat.«

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 97 ; InsO § 98 ; InsO § 101 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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