OLG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2014
11 U 215/12
Normen:
InsO § 38; InsO § 87; BGB § 826; SGB III § 165 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 77
GmbHR 2014, 1312
NZI 2014, 819
ZInsO 2014, 1666
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 273/11

Schadensersatzansprüche der Bundesagentur für Arbeit gegen den Geschäftsführer einer GmbH in der Insolvenz des Unternehmens

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 11 U 215/12

DRsp Nr. 2014/10934

Schadensersatzansprüche der Bundesagentur für Arbeit gegen den Geschäftsführer einer GmbH in der Insolvenz des Unternehmens

1. Ein etwaiger Regressanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen Zahlung von Insolvenzgeld kann nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F., sondern nur auf § 826 BGB gestützt werden, weil der zur Zahlung von Insolvenzgeld verpflichtete Leistungsträger nicht vom Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. erfasst wird. 2. In der Insolvenz des Geschäftsführers handelt es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseforderung, weil auf den Zeitpunkt der schädigenden Handlung abzustellen ist und dieser regelmäßig vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. September 2012, Az. 3 O 273/11, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 15.701,19 €

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 87; BGB § 826; SGB III § 165 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der H... GmbH (nachfolgend: "H...") auf Schadenersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Anspruch.