OLG Köln - Urteil vom 30.09.2015
2 U 2/13
Normen:
InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 92/12

Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter

OLG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 2 U 2/13

DRsp Nr. 2017/9523

Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter

Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter gem. § 60 Abs. 1 InsO setzen die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten voraus. Eine solche ist nicht gegeben, soweit einer Zahlung an eine Gläubigerin eine mit dieser getroffene Vereinbarung zugrunde lag. Fehlt es hieran jedoch, so liegt eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten vor.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 04.12.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 92/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.773,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 30.03.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe