Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin beansprucht von der Zweitbeklagten, der früheren Q AG, Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Kartellrecht.
Die Klägerin ist die Muttergesellschaft des C-Konzerns, eines Herstellers von Laminatfußböden. Tochtergesellschaften der Klägerin sind die D H in Kaisersesch, die A Paneele + Q2 H in Kaisersesch und die D2 H in Baruth, die mit der Klägerin Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen haben.
Diese drei Tochtergesellschaften der Klägerin wurden in den Jahren 2002 bis 2007 von der L H (nachfolgend: L2 H) mit HDF-Platten beliefert, die als Trägerplatten für Laminatfußböden verwendet werden.
1.a) 1.b)
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