LG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2017
14d O 10/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1; InsO § 189; InsO § 217 S. 1;
Fundstellen:
InsbürO 2017, 387
KSI 2017, 184
WuW 2017, 467-470
ZInsO 2017, 1324-1327
ZIP 2017, 1870-1873

Schadensersatzbegehren wegen eines Kartellrechtsverstoßes; Begründung des Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien eines Rechtsstreits mit Erhebung der Klage; Rechtsfolgenregelung im Insolvenzplan für den Fall der nicht rechtzeitig anhängig gemachten Klage

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 14d O 10/14

DRsp Nr. 2018/7840

Schadensersatzbegehren wegen eines Kartellrechtsverstoßes; Begründung des Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien eines Rechtsstreits mit Erhebung der Klage; Rechtsfolgenregelung im Insolvenzplan für den Fall der nicht rechtzeitig anhängig gemachten Klage

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 1; InsO § 189; InsO § 217 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Zweitbeklagten, der früheren Q AG, Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Kartellrecht.

Die Klägerin ist die Muttergesellschaft des C-Konzerns, eines Herstellers von Laminatfußböden. Tochtergesellschaften der Klägerin sind die D H in Kaisersesch, die A Paneele + Q2 H in Kaisersesch und die D2 H in Baruth, die mit der Klägerin Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen haben.

Diese drei Tochtergesellschaften der Klägerin wurden in den Jahren 2002 bis 2007 von der L H (nachfolgend: L2 H) mit HDF-Platten beliefert, die als Trägerplatten für Laminatfußböden verwendet werden.

1.a) 1.b)