BGH - Urteil vom 13.10.2009
X ZR 79/06
Normen:
InsO § 352 Abs. 1; InsO § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2; InsO § 86 Abs. 1; ZPO § 240;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 287
GRUR 2010, 861
GRURInt 2010, 436
IPRax 2011, 181
MDR 2010, 108
NZI 2009, 859
Vorinstanzen:
BPatG, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ni 4/04

Schnellverschlusskappe

BGH, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen X ZR 79/06

DRsp Nr. 2010/2369

Schnellverschlusskappe

Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitberufungsverfahrens. Betrifft die Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nichtigkeitskläger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen US-amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unterbrechung ("relief from the stay") nachgesucht hat.

Das Verfahren ist unterbrochen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 352 Abs. 1; InsO § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2; InsO § 86 Abs. 1; ZPO § 240;

Tatbestand: