OLG Bremen - Urteil vom 08.03.2007
2 U 117/06
Normen:
BGB § 781 Satz 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 422
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 244/06

Schuldanerkenntnis auch im Insolvenzverfahren an objektiven Maßstäben auszulegen

OLG Bremen, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 2 U 117/06

DRsp Nr. 2007/22347

Schuldanerkenntnis auch im Insolvenzverfahren an objektiven Maßstäben auszulegen

»Teilt ein Insolvenzverwalter einem rechtsanwaltlich vertretenen Gläubiger, nachdem dessen Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist, auf eine schriftlich gestellte Anfrage schriftlich mit, "die Zahlung der Rechnung Ihrer Mandantin erfolgt nach mängelfreier Abnahme durch den Bauherrn und nach Zahlung unserer Schlussrechnung durch den Bauherrn", so wird dadurch kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 Satz 1 BGB erklärt und demgemäß auch keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet.«

Normenkette:

BGB § 781 Satz 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. A. M. Bauunternehmung GmbH & Co. KG aus einem Schreiben des Beklagten vom 12.02.2003 einen Zahlungsanspruch über EUR 17.168,28 geltend.

Die Klägerin nahm für die Insolvenzschuldnerin Bauleistungen vor und berechnete hierfür mit Schlussrechnung vom 17.12.2002 DM 220.709,29. Vor Insolvenzeröffnungen erfolgten Zahlungen über DM 187.131,07. Restliche DM 33.578,22 = EUR 17.168,28 meldete die Klägerin unter dem 21.12.02 zur Insolvenztabelle an; die Forderung wurde am 16.01.03 mit dem beanspruchten Rang gemäß § 38 InsO zur laufenden Nummer 700 zur Insolvenztabelle festgestellt.