BGH - Beschluß vom 07.02.2002
1 StR 412/01
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 673
NStZ 2002, 327
wistra 2002, 225
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Schuldhaftes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten

BGH, Beschluß vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 1 StR 412/01

DRsp Nr. 2002/4050

Schuldhaftes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten

Ein schuldhaftes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten liegt trotz einer unrichtigen Umbuchung (von einem Gesellschafter-Darlehenskonto zu einer Erfüllungsleistung aus einem Grundstückskaufvertrag) nicht vor, wenn gleichwohl letztlich das Vermögen der Gesellschaft vermehrt wird.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen (Beiseiteschaffen und unordentliche Buchführung) sowie wegen Verletzung der Konkursantragspflicht zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten hat überwiegend Erfolg.

1. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer alteingesessenen Hutfabrik in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Die Bankrottdelikte stehen im Zusammenhang mit Geldzahlungen, die er aus seinem Privatvermögen an die Kommanditgesellschaft leistete, als diese sich in der Krise befand.

a) Zunächst stellte der Angeklagte der Gesellschaft drei Darlehen in Höhe von insgesamt 159.000 DM zur Verfügung, die er mit Teilzahlungen vom 13. Februar 1997 in Höhe von 100.000 DM, vom 6. März 1997 in Höhe von 30.000 DM und vom 17. April 1997 in Höhe von 29.000 DM valutierte.