BGH - Urteil vom 03.04.2003
IX ZR 287/99
Normen:
BGB §§ 765 401 328 157 ; ZPO § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1401
BGHReport 2003, 745
BKR 2003, 452
DB 2003, 2005
DStR 2003, 1134
JuS 2003, 1126
KTS 2003, 505
MDR 2003, 883
NZBau 2003, 436
NZG 2003, 688
NZI 2004, 110
ZIP 2003, 1033
ZfBR 2003, 755
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Schutzwürdigkeit des Interesses einer vermögenslosen GmbH an der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern durch Vertrag zugunsten Dritter

BGH, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 287/99

DRsp Nr. 2003/7219

Schutzwürdigkeit des Interesses einer vermögenslosen GmbH an der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern durch Vertrag zugunsten Dritter

»a) Eine vermögenslose GmbH, die durch Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs von Verbindlichkeiten gegenüber dem Zessionar frei wird, hat ein schutzwürdiges Eigeninteresse daran, den Anspruch mit Ermächtigung des neuen Gläubigers einzuklagen, wenn sie schon bei Begründung des Anspruchs vermögenslos war und es zweifelhaft ist, ob ein Rechtsübergang auf den neuen Gläubiger stattgefunden hat. b) Auch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann als Vertrag zugunsten eines Dritten vereinbart werden; dessen Berechtigung muß sich jedoch aus der Bürgschaftsurkunde selbst in Verbindung mit den unstreitigen Tatsachen ergeben. c) Der Grundsatz, daß der Gläubiger von Hauptforderung und Bürgschaft ein und dieselbe Person sein muß, gilt auch bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern.«

Normenkette:

BGB §§ 765 401 328 157 ; ZPO § 51 Abs. 1 ;

Tatbestand: