BGH - Urteil vom 15.04.2014
II ZR 44/13
Normen:
BGB § 181; BGB § 812; GmbHG § 34 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 1601
BB 2014, 2131
DB 2014, 1603
DB 2014, 7
DStR 2014, 1506
GmbHR 2014, 817
MDR 2014, 908
WM 2014, 1290
ZIP 2014, 1278
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 53/12
LG Berlin, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 373/09

Schwebend unwirksame Vertragsänderung hinsichtlich Vereinbarung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH mit sich selbst zur Gehaltserhöhung ohne Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH; Rückabwicklung von fehlerhaft begründeten Anstellungsverhältnissen

BGH, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen II ZR 44/13

DRsp Nr. 2014/10501

Schwebend unwirksame Vertragsänderung hinsichtlich Vereinbarung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH mit sich selbst zur Gehaltserhöhung ohne Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH; Rückabwicklung von fehlerhaft begründeten Anstellungsverhältnissen

Vereinbart der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung nach § 181 BGB schwebend unwirksam. Wird die Änderung nicht genehmigt, hat er nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung, wenn er seine Tätigkeit mit Kenntnis des für den Vertragsschluss zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat.

Tenor