KG Berlin, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 53/12
LG Berlin, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 373/09
Schwebend unwirksame Vertragsänderung hinsichtlich Vereinbarung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH mit sich selbst zur Gehaltserhöhung ohne Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH; Rückabwicklung von fehlerhaft begründeten Anstellungsverhältnissen
BGH, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen II ZR 44/13
DRsp Nr. 2014/10501
Schwebend unwirksame Vertragsänderung hinsichtlich Vereinbarung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH mit sich selbst zur Gehaltserhöhung ohne Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH; Rückabwicklung von fehlerhaft begründeten Anstellungsverhältnissen
Vereinbart der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung nach § 181BGB schwebend unwirksam. Wird die Änderung nicht genehmigt, hat er nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung, wenn er seine Tätigkeit mit Kenntnis des für den Vertragsschluss zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat.
Tenor
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