BFH - Beschluss vom 16.02.2009
VII B 80/08
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2089/06

Seitens des Finanzamtes erfolgte Verrechnung von nach Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens entstandenen Umsatzsteuer-Vergütungsansprüchen mit offener Einkommensteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit

BFH, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen VII B 80/08

DRsp Nr. 2009/16088

Seitens des Finanzamtes erfolgte Verrechnung von nach Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens entstandenen Umsatzsteuer-Vergütungsansprüchen mit offener Einkommensteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 1;

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) ist seit 2004 ein Insolvenzverfahren anhängig; der Insolvenzverwalter hat dem Kläger jedoch gestattet, das unter anderem von dem Verfahren betroffene ...geschäft selbständig weiterzuführen. Hierdurch sind in den Voranmeldungszeiträumen Dezember 2004 und Januar und Februar 2005 Umsatzsteuer-Vergütungsansprüche entstanden, die der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) mit offener Einkommensteuer 2000 verrechnet hat. Dem hat der Insolvenzverwalter widersprochen, weshalb das FA dem Kläger den angefochtenen Abrechnungsbescheid erteilt hat, in dem es an der betreffenden Verrechnung festhielt.