LG Dortmund, vom 08.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 444/00
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 258 IK 10/99
Sicherung des Existenzminimums im Insolvenzverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 2 W 155/00
DRsp Nr. 2001/756
Sicherung des Existenzminimums im Insolvenzverfahren
1. Gegen die Entscheidung des Insolvenzrechtspflegers, durch die ein Antrag des Schuldners auf eine Maßnahme nach § 850 f Abs. 1ZPO abgelehnt wird, ist die Beschwerde nach § 6InsO nicht gegeben. Über einen gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf des Schuldners hat deshalb nach § 11 Abs. 2RPflG der Richter des Insolvenzgerichts abschließend zu entscheiden.2. Daß der Schutz des Existenzminimums im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung auch und gerade durch die Bestimmung des § 850 f Abs. 1ZPO gewährt wird, legt ihre entsprechende Anwendung im Insolvenzverfahren nahe.
I. Das Amtsgericht Dortmund hat durch Beschluß vom 26. August 1999 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 4) zum Treuhänder gemäß § 313InsO ernannt.
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