OLG Köln - Beschluß vom 18.08.2000
2 W 155/00
Normen:
InsO §§ 4, 6, 7 ; RPflG § 11 ; ZPO §§ 850c, 850 f.;
Fundstellen:
DStR 2001, 1043
DZWIR 2001, 29
NJW-RR 2001, 191
Rpfleger 2001, 45
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 444/00
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 258 IK 10/99

Sicherung des Existenzminimums im Insolvenzverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 2 W 155/00

DRsp Nr. 2001/756

Sicherung des Existenzminimums im Insolvenzverfahren

1. Gegen die Entscheidung des Insolvenzrechtspflegers, durch die ein Antrag des Schuldners auf eine Maßnahme nach § 850 f Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, ist die Beschwerde nach § 6 InsO nicht gegeben. Über einen gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbehelf des Schuldners hat deshalb nach § 11 Abs. 2 RPflG der Richter des Insolvenzgerichts abschließend zu entscheiden.2. Daß der Schutz des Existenzminimums im Verfahren der Einzelzwangsvollstreckung auch und gerade durch die Bestimmung des § 850 f Abs. 1 ZPO gewährt wird, legt ihre entsprechende Anwendung im Insolvenzverfahren nahe.

Normenkette:

InsO §§ 4, 6, 7 ; RPflG § 11 ; ZPO §§ 850c, 850 f.;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Dortmund hat durch Beschluß vom 26. August 1999 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 4) zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt.