OLG Bamberg - Beschluss vom 28.07.2017
3 W 28/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 und Abs. 2; BGB § 826; InsO § 92; StGB § 13; StGB § 263; ZPO § 917 Abs. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2017, 1387
ZInsO 2017, 1939
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 386/17

Sicherung von Ansprüchen geschädigter Anleger im Wege des dinglichen ArrestesAnforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs anhand des Strafurteils

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 3 W 28/17

DRsp Nr. 2017/11593

Sicherung von Ansprüchen geschädigter Anleger im Wege des dinglichen Arrestes Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs anhand des Strafurteils

1. Zu den Voraussetzungen eines Anlagebetruges durch Unterlassen, wenn sich die Garantenstellung der Schuldnerseite nach den Grundsätzen der Ingerenz daraus herleitet, dass der Schuldner als Vertretungsorgan einer Fondsgesellschaft zunächst in großem Umfang eigennützig Gesellschaftskapital verschoben hatte und die Anleger in Unkenntnis dieser das Fondsvermögen massiv schädigenden Untreuehandlungen die vereinbarten Ratenzahlungen noch jahrelang fortgesetzt hatten (Anschluss an und Fortführung von BGH WM 2017, 1047).2. Zur Abgrenzung des bei einer solchen Fallgestaltung eingetretenen Gesamtschadens der Anlagegesellschaft von den - vom Anwendungsbereich des § 92 InsO nicht umfassten - Individualschäden der jeweils betrügerisch geprellten Anleger (Anschluss an BGH WM 2011, 1483 sowie Fortführung von OLG Nürnberg WM 2011, 1666).3. Die prozessuale Sperrwirkung des § 92 InsO erstreckt sich grundsätzlich nicht auf ein dem Hauptsacheprozess vorgeschaltetes Arrestverfahren (im Anschluss an Bork ZInsO 2001, 835).