OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2005
4 W 4/05
Normen:
InsO § 180 ; ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-12 O 92/01,

Sofortiges Anerkenntnis des Insolvenzverwalters über Insolvenzforderung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 4 W 4/05

DRsp Nr. 2006/831

Sofortiges Anerkenntnis des Insolvenzverwalters über Insolvenzforderung

»Ein vom Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung erklärtes Anerkenntnis ist nur dann ein sofortiges Anerkenntnis i. S. von § 93 ZPO, wenn zum Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis durch den Schuldner gegeben waren.«

Normenkette:

InsO § 180 ; ZPO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat mit der am 28.1.1999 gegen die spätere Schuldnerin erhobenen Klage die Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 270.992,33 DM an die ...bank A verlangt. Die spätere Schuldnerin hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat am 21.8.2001 und am 4.12.2001 Beweisbeschlüsse erlassen, aufgrund derer Zeugenbeweis erhoben worden ist. Zur angeordneten Einholung eine Sachverständigengutachtens ist es nicht mehr gekommen.