BAG - Urteil vom 18.05.2017
2 AZR 606/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 2; ZPO § 557 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA KSchG § 2 Nr. 101
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 452/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4524/13

Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten ÄnderungskündigungSozialauswahl bei ordentlicher betriebsbedingter Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 606/16

DRsp Nr. 2017/9821

Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung Sozialauswahl bei ordentlicher betriebsbedingter Änderungskündigung

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13, BAGE 153, 9; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 28).